Wir bieten Ihnen verschiedene Leistungen und Leistungspakete für die WEG - Verwaltung Ihrer Gemeinschaft an. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um ein Objekt mit wenigen Eigentümern oder eine ganze Reihe von Objekten handelt. Suchen Sie sich die für Sie interessanten Leistungen aus unserem Leistungspool aus und wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.

Wir haben unsere Leistungen in die Bereiche der technischen und der kaufmännischen Verwaltung aufgeteilt.

Diese Bereiche beinhalten folgende Leistungen:

  • Technische Verwaltung
    • regelmäßige Begehungen der Gemeinschaft.
    • Überwachung von Gewährleistungsansprüchen
    • Vergabe und Koordination von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
    • Vergabe und Koordination von Wartungsverträgen
  • Kaufmännische Verwaltung
    • Erstellung der Verwalterabrechnung mit Einzelabrechnungen
    • Erstellung des Wirtschaftsplanes
    • schriftliche Einladung zur ordentlichen Eigentümerversammlung und deren Durchführung
    • Durchführung der Beschlüsse
    • das Führen von Beiratsgesprächen, z. B. im Rahmen der Belegprüfung
    • für die Durchführung der Hausordnung sorgen
    • Anforderung, in Empfangnahme und Abführung von Lasten- und Kostenbeiträgen, Tilgungsbeträgen und Hypothekenzinsen, soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt
    • Entgegennahme und Veranlassung sämtlicher Zahlungen und Leistungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen,
      z. B. Eingang Hausgeldzahlungen, Mahnwesen, Zahlung von freigegebenen Handwerkerrechnungen, Rechnungen von Versorgungsunternehmen etc.
    • Verwaltung der eingenommenen Gelder über Treuhandkonten (laufendes Hausgeld, Instandhaltungsrücklage
    • unverzügliche Information der Wohnungseigentümer, dass ein Rechtsstreit nach § 43 WEG anhängig ist
    • gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, sofern wir hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt werden
    • Abgabe von Erklärungen, die zur Vornahme der in § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind
    • Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind
    • das Treffen von Vereinbarungen mit einem Rechtsanwalt gem. § 43 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 5, WEG, dass sich die Gebühren nach einem höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gem. § 49 a Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmen Streitwert bemessen
    • Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gem. § 43 Nr. 2 oder Nr. 5 WEG im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren zu führen
    • Führung sämtlichen Schriftverkehrs mit Eigentümern, Versicherungen, Versorgern und sonstigen Vertragspartnern
    • Abgabe von Zustimmungserklärungen im Namen der Wohnungseigentümer beim Verkauf