Wer umziehen will, braucht ab dem 1. November nach §19 Abs.3 Bundesmeldegesetz eine Bescheinigung des Vermieters. Fehlt die oder ist fehlerhaft, droht beiden Seiten ein hohes Bußgeld.

Ein bereits vor zehn Jahren abgeschafftes Gesetz kehrt zurück:  Ab dem ersten November müssen Vermieter ihren Mietern beim Umzug deren Ein- bzw. Auszug bestätigen. Ohne diese sogenannte Wohnungsgeberbestätigung darf der Mieter sich nicht am Einwohnermeldeamt ummelden. Zudem muss der Mieter ohne sie ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro zahlen. Dem Vermieter können sogar Strafen bis zu 50.000,00 € drohen.

Da in der Regel die Mieterdaten am neuen Wohnort erfasst werden, muss der Mieter sich die Bestätigung von seinem neuen Vermieter ausfüllen lassen, der die neue Adresse sowie das Einzugsdatum einträgt. Den Schein nimmt der Mieter dann mit, wenn er sich beim Einwohnermeldeamt anmeldet.

Eine Ausnahme gibt es: Wer nicht innerhalb Deutschlands in eine neue Wohnung zieht, sondern etwa ins Ausland, muss sich von seiner alten Wohnung abmelden. Dann füllt der alte Vermieter das Formular mit Auszugsdatum aus, der Mieter geht zum Einwohnermeldeamt seines alten Wohnorts.

Aus diesem Grund finden Sie das benötige Protokoll  hier: Wohnungsgeber-Bescheinigung