Am 01.05.2014 trat die Energieeinsparverordnung 2014 in Kraft ( EnEV 2014). Immobilieneigentümer, die ihre Immobilie ganz oder teilweise verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten, müssen potentiellen Interessenten spätestens bei der Besichtigung einen gültigen Energieausweis vorweisen oder gut sichtbar aushängen. Zusätzlich müssen bereits beim Inserieren der Immobilie (oder eines Teiles davon) zentrale Daten aus dem Energieausweis angegeben werden. Ohne diese Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 14.000€. Diese Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 §16 Abs. 2) verbindlich geregelt.

Dabei gibt es entweder den verbrauchsorientierten Energieausweis oder aber den bedarfsorientierten Energieausweis.

Welchen Energieausweis Sie für Ihr Objekt benötigen, stellen wir gerne fest.

Was genau sind diese Ausweise?

Der verbrauchsorientierte Ausweis wird auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs anhand der Abrechnung von Heiz-, ggf. Warmwasser- und Stromkosten nach der Heizkostenverordnung und auf Grund anderer geeigneter Verbrauchsdaten ermittelt.
Für die Erstellung eines Energieverbrauchsausweises sind die Verbrauchsdaten Ihrer Heizanlage verpflichtend. Der Heizenergie-Verbrauch muss von drei zusammenhängenden Abrechnungsjahren eingegeben werden.

Die Angaben des bedarfsorientierten Energieausweises werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage von Bauunterlagen bzw. gebäudebezogenen Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen (z.B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur, innere Wärmegewinne usw.) berechnet.

Beispiel Energieausweis

Sie haben noch keinen Energieausweis für Ihr Objekt? Dann sprechen Sie uns gerne an! Für den verbrauchsorientierten Energieausweis berechnen wir Ihnen 150 Euro zzgl. gesetzl. MwST. und für den bedarfsorientierten Energieausweis berechnen wir Ihnen 160 Euro zzgl. gesetzl. MwST. .